Befristete Einstellung eines Arbeitnehmers, der bereits früher einmal beim Unternehmen be-schäftigt war. BAG- 7 AZR 716/09 Eine befristete Einstelllung ohne besonderen sachlichen Grund ist nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig. Zum Beispiel darf der Arbeitnehmer nicht bereits einmal beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ansonsten gilt das zweite befristete Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wie lange die damalige Beschäftigung zurücklag, ggf. sogar einige Jahrzehnte, spielte bisher keine Rolle. Nun hat das BAG entschieden, dass eine Beschäftigung, die länger als drei Jahre zurückliegt, einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht.
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