Ein guter Rat muss nicht unbedingt teuer sein, ist aber sein Geld wert. Für die Vergütung des Rechtsanwaltes gibt es zwei Möglichkeiten: die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine mit dem Mandanten geschlossene privatrechtliche Vergütungsvereinbarung. In vielen Fällen beginnt die Arbeit des Rechtsanwaltes mit einer Beratung. Für die Erstberatung und eine weitergehende Beratungstätigkeit gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Gebühren hierfür werden daher in einer sog. Vergütungsvereinbarung geregelt. Diese sieht in der Regel entweder ein Pauschalhonorar oder ein Zeithonorar vor. Sind Sie Verbraucher, so liegen in der Regel die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch zwischen 40,00 € und 190,00 € netto, ausnahmsweise auch darüber. Selbstverständlich besprechen wir die zu erwartenden Kosten vorab mit Ihnen. Maßstab für die Kostenhöhe sind Umfang und Schwierigkeit, sowie Bedeutung der Angelegenheit. Bei der außergerichtlichen Vertretung und in gerichtlichen Verfahren wird in der Kanzlei Taubmann, Malz, Greißinger & Partner mbB nach dem RVG abgerechnet. Die Gebühren richten sich dann nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Die Höhe des Gegenstandswertes kann sich nach dem Gesetz oder nach den Vorgaben der Rechtsprechung bestimmen. Eine Ausnahme von der Abrechnung nach RVG wird dann gemacht, wenn der Aufwand durch die gesetzlichen Gebühren bei weitem nicht gedeckt ist. Ergänzend oder alternativ kann eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren durch eine Vergütungsvereinbarung ist bis auf wenige Ausnahmen kraft Gesetzes jedoch nicht möglich. Sämtliche Konditionen sind bei Taubmann, Malz, Greißinger & Partner mbB Verhandlungssache – Sprechen Sie uns an! Für alle Gebühren fällt zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Beratungshilfe Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchten, bitten wir Sie, dies bereits bei Vereinbarung eines Termines anzusprechen, damit wir Ihnen die entsprechenden Auskünfte zu den Voraussetzungen der Beratungshilfe geben können. In der Regel ist zu Beginn des Besprechungstermines ein Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vorzulegen und der Eigenkostenanteil von 15,00 € zu zahlen. Den Berechtigungsschein erhalten Sie bei der Rechtsberatungshilfestelle des für Sie zuständigen Amtsgerichtes. Im Landkreis Amberg-Sulzbach ist dies das Amtsgericht Amberg, Paulanerplatz 4, 92224 Amberg. Bei der Beantragung der Beratungshilfe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Vorlage folgender Unterlagen (in Kopie genügt) nachzuweisen: ·Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid oder Rentenbescheid ·Lohnabrechnung ·Nachweis über monatliches Einkommen ·Nachweis über das Einkommen des Ehegatten/Eltern ·Beleg über Unterhaltsleistungen, soweit der Unterhalt durch Zahlung geleistet wird ·Nachweis über das Einkommen von unterhaltsberechtigten Personen (z.B. Ausbildungsvergütung, Unterhalt) ·Beleg über monatlich bezahlte Miete (Kontoauszug) ·Höhe des Spar-/Bankguthabens (Bankauszug, Sparbuch) ·Nachweis von Darlehensverbindlichkeiten (Restbetrag und monatliche Ratenzahlung) Prozesskostenhilfe /Verfahrenskostenhilfe Auch für das Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wenn dies für Sie in Betracht kommt, wird die Kanzlei Rechtsanwälte Taubmann, Malz, Greißinger & Partner mbB die entsprechende Antragstellung vornehmen. Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, so richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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